Das Landgericht Berlin vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 17.03.2016 die Auffassung, dass die Sperrfrist von zehn Jahren für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters bei einer Wohnung, die er nach der Umwandlung in Wohnungseigentum erworben hat, wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes auch dann gilt, wenn der Erwerb vor dem Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 01.10.2013 lag (LG Berlin, Beschl. v. 17.03.2016, Az.: 67 O 30/16).
Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung auch bei vor Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-Verordnung erworbenem umgewandeltem Wohnungseigentum
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