Erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100%). Nach Ansicht des Gerichts  ergebe sich dies bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung gemäß § 39 S. 1 SGB XII (BSG Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 5/14 R u. B 8 SO 19/14).

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