Im Bereich Stuttgart der Postbank besteht bei hohen Temperaturen keine Pflicht zum Tragen einer dienstlichen Krawatte. Und bei niedrigen Temperaturen darf die Kleidung, etwa mit Pullovern, an die Witterung angepasst werden. Dies geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2015 hervor, mit dem eine entsprechende Betriebsvereinbarung für wirksam befunden wurde. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.10.2015, Az.: 4 TaBV 2/15).
Sonderregelungen zur Arbeitskleidung bei Hitze und Kälte im Bereich Stuttgart der Postbank wirksam
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