Chattet ein Erwachsener mit einer Neunjährigen in der Weise, dass er das Mädchen befragt, ob sie – gemeint waren das Mädchen, ihr Freund, eine vom Mädchen an den Angeklagten “vermittelte”, nicht erwachsene Freundin und der Angeklagte – “zu 4 was machen” können, kann dies den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 14.01.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Beckum bestätigt (OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2016, Az.: 4 RVs 144/15

Contact Form Powered By : XYZScripts.com