VG Koblenz: Ehepaar muss Schwimmbad neben Wohnhaus im Außenbereich beseitigen
Ein Ehepaar muss ein Schwimmbad, das es ohne Baugenehmigung neben seinem Wohngebäude im Außenbereich errichtetet hat, beseitigen, weil es kein privilegiertes Bauvorhaben darstelle und öffentliche Belange beeinträchtige. Ein gleichzeitig angeordnetes umfassendes Nutzungsverbot der entstehenden Freifläche sei allerdings unverhältnismäßig (VG Koblenz, Az.: 1 K 111/14.KO).