Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen ( LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.02.2016, Az.: L 5 SO 78/15).

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