Die Verurteilung des früheren thüringischen Innenministers wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme durch das Landgericht Meiningen ist im Schuldspruch rechtskräftig. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden zurückgewiesen (BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az.: 2 StR 281/14).

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