Der Unfall eines Schülers ist auch dann versichert, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden und damit einem Schüler aus Steinheim Recht gegeben, der im März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt war. Das LSG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2016, Az.: L 6 U 4904/14).
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