Ästhetische Operationen («Schönheitsoperationen») sind nur dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber sei auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Das Regelbeweismaß sei auf eine «größtmögliche Wahrscheinlichkeit» zu verringern (BFH, Urt. v. 04.12.2014, Az.: V R 16/12).

 

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