Eine Klausel, die bestimmt, dass bei einem Disput über die Höhe und Umfang von nicht oder nicht richtig ausgeführten/erforderlichen Schönheitsreparaturen, Abnutzungen der Mietsache oder Mietsachschäden, welche über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, ein Schiedsgutachter entscheidet, ist gem. § 307 BGB unwirksam (AG Leipzig, Urt. v. 28.05.2014, Az.: 166 C 3153/13, BeckRS 2014,18979).

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