Wird eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich. Sie sind daher im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf Entgeltzahlungen entschieden, die ein Ehemann an seine bei ihm eingestellte Ehefrau geleistet hatte, nachdem er sie wegen der Trennung von ihm von der Arbeitsleistung freigestellt hatte (BAG, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 AZR 186/14).

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