Angreifbarkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
Auch eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242 BGB.
So sind der Freiheit von Ehepartnern zur vertraglichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen durch Eheverträge unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) Grenzen gesetzt, wo die Vereinbarung objektiv zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit eines Vertragsschließenden führt (BVerfG, FamRZ 2001, 343, 344; ferner BGH, FamRZ 1983, 137; BGH, NJW 1987, 1546, 1548). Letzteres kommt nach Darstellung der Antragsgegnerin in Betracht, da sie vermögenslos ist und nicht nur auf nachehelichen Unterhalt, ,,auch für den Fall der Not“, sondern auch auf einen Versorgungsausgleich verzichtet hat. Auf Grund dieser Vertragsgestaltung besteht die objektive Gefahr, dass sie bei einer Scheidung auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Reinartz, DNotZ 1978, 267, 272). Ob der Notar über diese einschneidende Folge belehrt hat, erscheint wegen der Unbestimmtheit des entsprechenden Hinweises zu Ziffer 1 der notariellen Urkunde fraglich. Auf eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 12. März 1998 deutet überdies der Umstand hin, dass die Antragsgegnerin als Ausgleich für den Verzicht auf weiter gehenden Zugewinnausgleich lediglich DM 10.000,- erhält, obgleich der Antragsgegner mit seinem Gewerbebetrieb noch in den Vorjahren 1996 und 1997 Gewinne vor Steuern von DM 294.727,93 bzw. von DM 180.458,73 erwirtschaftet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.00 – BLw 19/99). So entsteht der Eindruck, dass die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft der Parteien ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers widerspiegelt. Dieser Eindruck verfestigt sich, wenn man die Stellungnahme der Diplom-Psychologin und den Inhalt des vom Familiengericht eingeholten nervenärztlichen Gutachtens in die Überlegungen mit einbezieht.
Die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Vertragsfreiheit setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung tatsächlich bei allen Vertragspartnern gegeben sind. Ist auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Gerichts, auf die Wahrung der Grundrechtsposition des anderen Vertragspartners hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich die Selbstbestimmung dieses Partners in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfG, a.a.O., 5. 345).
– F 179/99 – AG Naumburg
– 8 WF 169/01 – OLG Naumburg
So ähnlich OLG München (Senat Augsburg) Urteil vom 01.10.2002 – 4 UF 7/02
Zwischenzeitlich hat der BGH zum Az XII ZR 265/02 am 11.02.2004 entschieden, dass die Überprüfbarkeit von Eheverträgen und wohl auch von Scheidungsfolgenvereinbarungen unterschiedlich gegeben ist.
Es kommt immer auf eine Gesamtschau an, danach ist dann in dieser Reihenfolge überprüfbar: Der Betreuungsunterhalt, der Krankheitsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters, der Versorgungsausgleich und am wenigsten der Zugewinnausgleich.
Bereits geschlossene Verträge sollten gegebenenfalls nochmals durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.