Die Verwendung von Samples ohne Zustimmung des Tonträgerherstellers ist urheberrechtlich zulässig, wenn nur ein geringfügiger Eingriff in dessen Leistungsschutzrecht ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile vorliegt. In diesem Fall überwiege die künstlerische Entfaltungsfreiheit die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers, ohne dass es auf die Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ankomme. Das BVerfG streicht dabei heraus, dass der Einsatz von Samples gerade im Bereich des Hip-Hop stilprägend sei. Der Bundesgerichtshof muss nun in dem Streit um die Nutzung einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks “Metall auf Metall” der Band Kraftwerk in dem Titel “Nur mir” neu entscheiden (BVerG, Urt. v. 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13).
Sampling ohne Erlaubnis des Tonträgerherstellers kann urheberrechtlich zulässig sein
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