Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen nach Kündigung der Einspeiseverträge kein Entgelt für die Einspeisung ihrer Fernseh- und Radioprogramme in das Kabelnetz zahlen. Ein Kabelnetzbetreiber hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen. Die weiterhin bestehende gesetzliche Einspeiseverpflichtung stellt für den Kabelnetzbetreiber keine unzumutbare Belastung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 16.06.2015 entschieden (BGH, Urt. v. 16.06.2015, Az.: KZR 83/13; KZR 3/14).
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