Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und einen Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen “anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert”, ist intransparent und daher unwirksam (BAG, Urt. v. 21.01.2015, Az.: 10 AZR 84/14).

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