Die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, fällt unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten. Die Richtlinie ermögliche jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben ihrer selbst und ihrer Familie zu schützen (EuGH, Urt. v. 11.12.2014, Az.: C-212/13).
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