Bei der Prüfung, ob eine für den Betriebs(teil)übergang im Sinn von § 613 a Abs. 1BGB erforderliche Einheit der Identität bewahrt wird, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden, ohne dass Teilaspekte isoliert betrachtet werden dürfen. Für den Betrieb eines Rettungsdienstes seien danach die sächlichen Betriebsmittel – insbesondere die Rettungsfahrzeuge – nicht allein identitätsprägend (BAG, Urt. v. 25.08.2016, Az.: 8 AZR 53/15).

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