Die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt würden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet gewesen seien (BverfG, Beschl. v. 29. u. 30.09.2015, Az.: 2 BvR 2683/11, 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10).
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