Instandhaltung und Endrenovierung sind Mietern nicht zumutbar

 

BGH: Instandhaltung und Endrenovierung sind Mietern nicht zumutbar

Die Verpflichtung des Mieters, regelmäßig Schönheitsmängel auszugleichen und bei Auszug die gesamte Wohnung zu renovieren, ist eine unzumutbare Benachteiligung des Mieters. So entschied derBundesgerichtshof (BGH) am 14. Mai 2003 (AZ VIII ZR 208/02).

Dem Mietvertrag, den der Kläger und die Beklagte geschlossen haben, ist zu entnehmen, dass in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen durch die Mieterin vorzunehmen sind. Unabhängig davon muss nach Beendigung der Mietzeit eine Endrenovierung vorgenommen werden. Das Mietverhältnis endete, und der Kläger forderte die Beklagte auf, innerhalb von 14 Tagen die Endrenovierung vorzunehmen. Sie kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung umfassend zu renovieren sei. Die Wohnung wurde erst fünf Monate später erneut vermietet, nachdem der Vermieter die Renovierung schließlich selbst veranlasst hatte. Der Kläger forderte von der Beklagten nun die Erstattung der Renovierungskosten.

Die Richter entschieden, dass eine Pflicht zur Endrenovierung, zusätzlich zu den regelmäßigen Schönheitsreparaturen, eine unzumutbare Benachteiligung des Mieters sei. Dies sei nur bei einer Vereinbarung, dass eine Endrenovierung nur dann nötig ist, wenn die Schönheitsreparaturen nicht regelmäßig vereinbarungsgemäß durchgeführt wurden, anders. Zudem sei die eigentlich erlaubteVerpflichtung, Schönheitsreparaturen während der Mietzeit vorzunehmen, in diesem Fall ebenfalls nicht zulässig, da die Mieterin regelmäßig Schönheitsreparaturen und zusätzlich zeitnah eine Endrenovierung hätte durchführen müssen. Darin läge eine übermäßige Benachteiligung des Mieters, die so aber nicht erlaubt sei. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten.
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