Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler für Zusatzleistungen am Urlaubsort (hier: Safari-Tour mit dem Jeep) tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt und damit unter Umständen auch haftet, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. So könne bespielsweise das Einfügen eines Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Reiseunternehmens am Urlaubsort auf ein Angebot des Reiseveranstalters hinweisen (BGH, Urt. v. 12.01.2016, Az.: X ZR 4/15).

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