Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler für Zusatzleistungen am Urlaubsort (hier: Safari-Tour mit dem Jeep) tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt und damit unter Umständen auch haftet, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. So könne bespielsweise das Einfügen eines Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Reiseunternehmens am Urlaubsort auf ein Angebot des Reiseveranstalters hinweisen (BGH, Urt. v. 12.01.2016, Az.: X ZR 4/15).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Entgeltgleichheit von Männern und Frauen 3. Oktober 2023
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall 20. November 2021
- Betriebsrisiko und Lockdown 4. November 2021
- Ablehnung Maskenpflicht Lehrer 4. November 2021
- Ordentliche Kündigung 6. März 2020