Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt (BGH, Beschl. v. 17.09.2014, Az.: XII ZB 338/14).

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