Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Aufnahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu erfüllen und beruht dieses Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Rechtsstreit für verfassungswidrig erachtet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden.

Aus diesem Grunde kann das nach dem rechtskräftigen Urteil ansich unterhaltspflichtige Kind von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden.

(XII. ZS, Beschluss v. 20.03.2013 – XII ZB 81/11 [KG])

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