Eine wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgte Betroffene kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich verhindert hat (OLG Hamm, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 3 RBs 5/15, rechtskräftig).

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