Art. 4 I der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit verpflichtet nur die nationalen Behörden, zu prüfen und sicherzustellen, dass Verbote und Einschränkungen der Leiharbeit gerechtfertigt sind. Nationale Gerichte sind hingegen nicht verpflichtet, Verbote oder Einschränkungen der Leiharbeit unangewendet zu lassen, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (EuGH, Urteil vom 17.03.2015, Az.: C-533/13).
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