Weigert sich ein Verkaufsreisender mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist zwar die außerordentliche Kündigung unwirksam, ordentlich kann aber gekündigt werden (ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 14.10.2015, Az.: 2 Ca 1765/15).
Rechtmäßige Kündigung nach Weigerung mit “anstößig beworbenem” Firmenwagen zu fahren
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