Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 26.09.2014 entschieden, dass großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das Land Nordrhein-Westfalen berechtigen, die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst abzulehnen (OVG Münster, Az.: 6 B 1064/14).

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