Eine in einem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Mit dieser Begründung wurde nach gescheiterten Vergleichsbemühungen der Klage des Pkw-Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend eines Pkw Skoda Fabia stattgegeben. Die Berufung wurde zugelassen (LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016, Az.: 4 O 202/16)
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