1. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann kausal – und bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu gewichten -, wenn der Unfall bei der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären.
2. Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbarem forensischem Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.08.2014, Az.: 4 U 150/13).