Der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist dem Jobcenter gegenüber nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen (SG Gießen, Urt. v. 23.02.2016, Az.: S 22 AS 1015/14, rechtskräftig).

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