Eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin, die faktisch ihr Zustellgebiet selbst bestimmen kann, ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko trägt und der freigestellt ist, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübt, ist selbstständig tätig und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht (SG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2015, Az.: S 45 R 1190/14).

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