Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen (OLG Naumburg, Beschl. v. 09.12.2015, Az.: 2 Ws 221/15).

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