Wer sich schuldlos irrtümlich zur vorläufigen Festnahme für berechtigt erachtet, darf sich gegen einen rechtswidrigen Faustschlag des Festgehaltenen mit einem eigenen Faustschlag zur Wehr setzen (OLG Hamm, Beschl. v. 08.05. u. 08.06.2015, Az.: 9 U 103/14).
Notwehr auch nach Irrtum über Festnahmerecht
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