Aufwendungen für ein Notrufsystem, das im Rahmen des “Betreuten Wohnens” in der Wohnung Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beanspruchen kann (BFH, Urt. v. 03.09.2015, Az.: VI R 18/14).
Notrufsystem im Rahmen des “Betreuten Wohnens” ist haushaltsnahe Dienstleistung
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