Nichtanrechnung von Kindergeld

 

Mit Beschluss vom 09.04.2003 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschrift des § 1612 b Abs. V BGB nicht gegen Artikel 3 Abs. I Grundgesetz verstößt, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltshaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen  Elternteils Elternteils abhängig macht und diesem vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen.

Damit kann nach wie vor das hälftige Kindergeld erst in Abzug gebracht werden, wenn 135% des Regelbetrages gezahlt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus aber festgestellt, dass die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozial- und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger dem an den Gesetzgeber gerichteten Gebot, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung eines Familienleistungsausgleiches Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normalklarheit entsprechen.

Das heißt, der Gesetzgeber ist gefordert trotz des jetzigen für den Gesetzgeber positiven Beschlusses die gesetzliche Ausgestaltung zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

Sobald ein solches Gesetz verabschiedet wird, erfahren Sie dies aus der Presse oder wieder auf unserer Internetseite.

VerfG., Beschl. vom 09.04.2003 – 1 BvL1/01 –

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