Die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats ist nicht nachträglich anzupassen, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird. Dies stellt das Arbeitsgericht Köln klar (ArbG Köln, Urt. v. 12.11.2014, Az.: 17 BV 296/14, rechtskräftig).

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