Die Beitragsnachforderung bei Zeitarbeitsunternehmen wegen der Tarifunfähigkeit der Gewerkschafts-Spitzenorganisation Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) ist zwar grundsätzlich zulässig, bedarf aber weiterer Sachaufklärung vor allem in Bezug auf die genaue Höhe. Das Bundessozialgericht hat am 16.12.2015 auf die Revision einer erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH entschieden, dass über deren Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 75.000 Euro in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss (BSG, Urt. v. 16.12.2015, Az.: B 12 R 11/14 R).

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