Unternehmensnachfolge im Todesfall
(ohne Übernahme einer Haftung
für Richtigkeit und Vollständigkeit)
I. Allgemeines
Die Unternehmensnachfolge muss jeweils individuell geregelt werden, daher können hier keine allgemein gültigen Regeln aufgestellt werden.
Man muss aber wissen, dass im wesentlichen gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche und steuerrechtliche Probleme auftauchen werden, die durch Spezialisten auf den Einzelfall bezogen gelöst werden müssen.
Da sich insbesondere das Steuerrecht laufend ändert, ist gegebenenfalls eine ständige Anpassung notwendig.
Die Unternehmensnachfolge kann jederzeit geändert werden und sollte daher frühzeitig geregelt werden.
a. Gesellschaftsrechtlich muss ein Konsens mit den Mitgesellschaftern gefunden werden, bei Einzelkaufleuten gibt es diesbezüglich keine Probleme.
b. Erbrechtlich ist zu bedenken, dass zum einen die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen sind und zum anderen erbschaftsrechtliche Regelungen nur notwendig sind, wenn nicht der gesetzliche Erbe oder wenn von mehreren gesetzlichen Erben nur ein Teil oder wenn anstelle der gesetzlichen Erben ein oder mehrere Dritte eingesetzt werden sollen. Es besteht die Möglichkeit Regelungen durch Testament (privatschriftlich oder notariell), durch ein in einem Testament enthaltenes Vermächtnis oder durch Erbvertrag (notariell) zu regeln. Daher muss unbedingt zum einen bedacht werden, dass durch die erbrechtliche “Verteilung” der Anteil am Gesamtvermögen (privat und unternehmerisch) festgelegt wird. Weiter ist immer zu bedenken, dass es Pflichtteilsansprüche geben könnte. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern sowie der Ehegatte. Voraussetzung ist, dass sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 BGB).
c. Steuerrechtlich ist nicht nur die Erbschaftsteuer mit den entsprechenden Freibeträgen zu berücksichtigen, sondern durchaus gegebenenfalls auch Ertragsteuern durch zum Beispiel die Aufdeckung stiller Reserven im Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen.
Nachstehend komme ich auf die Besonderheiten bei den verschiedenen Gesellschaftsformen, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der GmbH und der Aktiengesellschaft zu sprechen.
II. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
a. Ohne besondere Regelung wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim Tode eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB).
Die Gesellschaft ist dann nach den allgemeinen Regeln auseinanderzusetzen.
Wollen die Gesellschafter in jedem Fall die Fortsetzung, so sind entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen zwischen den Gesellschaftern zu treffen. Dies ist zwar nicht zwingend erforderlich, in jedem Fall sollte aber dafür aus Beweisgründen die Schriftform gewählt werden.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
b. Durch eine sogenannte Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern, d.h. es müssen mindestens noch zwei übrig sein, fortgesetzt. Der Erbe hat dabei die Rechte eines ausscheidenden Gesellschafters. Der Erbe hat die Möglichkeit seine eventuell gegebene Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) zu beschränken.
c. Gesellschaftsvertraglich kann auch durch eine sogenannte Nachfolgeklausel vereinbart werden, dass ein oder mehrere Erben anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten. Wenn der Erbe dies nicht will, muss er die Erbschaft ausschlagen. Er hat kein Wahlrecht wie bei der OHG oder der Kommanditgesellschaft worauf ich nachstehend komme. Gibt es in diesem Fall der Nachfolgeklausel mehrere Erben, so werden sie alle einzeln Mitgesellschafter. Ihre Anteile am Gesellschaftsanteil richten sich nach ihren Erbquoten. Dabei ist zu beachten, dass bei Erbenmehrheit diese in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des Erblassers werden. Hier geht das Gesellschaftsrecht vor und bestimmt, dass hier direkt einzelne Anteile im Wege der Sondererbfolge bezogen auf das Unternehmensvermögen gebildet werden. Der Gesellschaftsanteil ist damit ausgegliedert aus dem sonstigen Nachlass der weiterhin der Erbengemeinschaft als Gesamtheit gehört und davon getrennt auseinandergesetzt werden muss. In diesen ungeteilten Nachlass fallen jedoch die übertragbaren Vermögensrechte wie die Gewinnansprüche und der Auseinandersetzungsanspruch (§ 717 BGB).
Im Rahmen der Nachfolgeklausel kann auch eine sogenannte qualifizierte Nachfolge gewählt werden. D.h. im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt wer überhaupt nur Nachfolger werden kann. Dies kann an der Qualifikation, dem Alter oder anderen Merkmalen festgemacht werden selbstverständlich auch namentlich. Es muss dann aber darauf geachtet werden, dass das Testament zu dieser gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung passt. Zum Beispiel würde die Nachfolge fehlschlagen, wenn gesellschaftsvertraglich vereinbart wird, dass Nachfolger werden diejenigen Abkömmlinge, die auch Erben werden, wenn dann im Testament nur die Ehefrau eingesetzt wird, ist sie kein Abkömmling, d.h. sie kann nicht die Nachfolge als Gesellschafter antreten. Es sollte auch nicht vereinbart werden, dass eine Erbengemeinschaft als solche Nachfolger werden soll, denn diese müsste sich auseinandersetzen und dabei könnten Veräußerungsgewinne entstehen. In jedem Fall hat der Gesellschaftsvertrag Vorrang vor dem Testament (§ 2 EGHGB).
Nochmals ist zu betonen, dass beim Einzelunternehmen diese Probleme nicht auftauchen, jedoch sollte man hier auch vermeiden, dass das Einzelunternehmen auf eine Erbengemeinschaft übergeht, denn es könnte zu Problemen bei der Vertretung der Verwaltung und der Auseinandersetzung mit eventuellen gravierenden steuerrechtlichen Folgen kommen. In diesem Fall sollte gleichwohl einem Erben der Vorzug gegeben werden oder einer bestimmten Zahl, möglichst nach Aufgabengebieten festgelegt.
An dieser Stelle weise ich sodann ausdrücklich darauf hin, dass natürlich der Nachfolger-Erbe gegenüber den anderen Erben eine Ausgleichspflicht hat, soweit diese nicht enterbt sind, dann wären Pflichtteilsansprüche gegen ihn gegeben.
III. Offene Handelsgesellschaft (§ 105 ff HGB)
a. Bei der OHG wird diese beim Tode eines Gesellschafters unter den anderen Gesellschaftern fortgesetzt und der Erbe wird wie ein ausgeschiedener Gesellschafter mit den entsprechenden Ansprüchen behandelt.
b. Wird gesellschaftsvertraglich die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben (mit den verschiedenen Möglichkeiten wie bereits oben aufgezeigt) festgelegt, so hat der Erbe sofern der Komplementär verstirbt ein unabdingbares Wahlrecht auf Umwandlung seines Komplementäranteiles in einen Kommanditanteil, d.h. haftungsbeschränkt. Der Erbe hat eine Frist von drei Monaten, zu beantragen, dass er Kommanditist wird. Nehmen die übrigen Gesellschafter diese Forderung nicht an, besteht die Möglichkeit der Kündigung durch den Erben mit der Folge seines Ausscheidens (§ 139 HGB). D.h. bei der OHG muss der Erbe nicht ausschlagen um die Haftung zu begrenzen. Wird die OHG durch das Verlangen Kommanditist zu werden zu einer Kommanditgesellschaft, so müssen Gesellschaftsvertrag und Firma (Name) geändert werden und alles ist entsprechend dem Handelsregister zu melden. Wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wandelt sich diese in ein einzelkaufmännisches Unternehmen wenn durch den Tod nur ein Gesellschafter übrig bleibt.
IV. Kommanditgesellschaft
1. Stirbt ein Kommanditist, wird mangels vertraglicher Regelung die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt.
2. Stirbt der persönlich haftende Gesellschafter, so wird ohne gesellschaftsvertragliche Regelung die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt, der Erbe wird wie ein ausscheidender Gesellschafter behandelt.
Gibt es allerdings nur einen Komplementär, müsste sich ein neuer finden.
a. Vertraglich kann geregelt werden, dass die Gesellschaft beim Tode des Komplementärs aufzulösen ist.
b. Für die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel gilt prinzipiell das vorstehend Gesagte, jedoch besteht wiederum ein unabdingbares Recht des Erben, dass sein Gesellschaftsanteil in einen Kommanditanteil umgewandelt wird. Es ist wieder zu beachten, dass die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel nicht im Widerspruch zur erbrechtlichen Regelung steht und dass die Erben nicht verzichtet haben. Es bleibt wieder die Möglichkeit der einfachen Nachfolgeklausel, d.h. mit allen Erben oder der qualifizierten Nachfolgeklausel mit einem Erben. Auch bei der einfachen Nachfolgeklausel können allerdings Bedingungen wie Alter, Ausbildung getroffen werden. Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel sollte ein Erbe bestimmt werden. Dieser wird zunächst persönlich haftender Komplementär hat aber wiederum das unabdingbare Wahlrecht auf Umwandlung in einen Kommanditanteil (§ 139 HGB). Die Haftung ist immer zu beachten. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.
Es gilt im übrigen wieder dasselbe, nämlich dass sich bei mehren Erben die Quoten nach der Erbschaft richten allerdings als Sondererbfolge, d.h. die Erben werden jeweils einzeln Gesellschafter mit Anteilen in entsprechender Höhe. In die ungeteilte Erbengemeinschaft fallen wieder die sogenannten übertragbaren Vermögensrechte wie die Gewinnverteilung und der Auseinandersetzungsanspruch.
Wenn der Erbe sein unabdingbares Wahlrecht auf Änderung in einen Kommanditanteil verlangt, muss ein neuer Komplementär eintreten, ansonsten folgt daraus automatisch die Auflösung der Gesellschaft. Die weichenden Erben haben wieder Ausgleichsansprüche (§ 2032 BGB analog). Dabei ist zu unterscheiden, ob einer von mehren Erben alleine Nachfolger in voller Höhe wird, dann besteht die Ausgleichspflicht, oder ob mehrere Nachfolger in Höhe ihrer Erbquoten eintreten, dann gibt es die erbrechtliche Ausgleichspflicht nicht. Der Abfindungsanspruch kann gesellschaftsvertraglich geregelt werden, dies ist eventuell auch sinnvoll, damit der eintretende Gesellschafter nicht entsprechend belastet wird. Die weichenden Erben haften selbstverständlich nur für die Altschulden und nur nach Erbrecht, sie können also ihre Haftung auf den Nachlass beschränken.
Erbrechtlich kann der Erblasser selbstverständlich Vor- und Nacherbfolge regeln oder auch Testamentsvollstreckung anordnen. Auf diese speziellen Dinge soll aber hier nicht eingegangen werden. Fragen Sie gegebenenfalls Ihren Rechtsanwalt.
c. Es kann dann eine sogenannte Eintrittsklausel in den Gesellschaftervertrag aufgenommen werden (1565 ff.). Es handelt sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. D.h. der Erbe kann dann die Aufnahme binnen einer angemessenen Frist verlangen, ansonsten geht sein Eintrittsrecht verloren. Bis zum Eintritt wird die Gesellschaft dann unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Eine Eintrittspflicht kann nicht vereinbart werden, es würde sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln. Der Eintritt kann aufgrund einseitiger Erklärung des berechtigten gesellschaftsvertraglich festgesetzt werden oder es kann ein Zwang zum Vertragsschluss mit den verbliebenen Gesellschaftern vereinbart werden.
Selbstverständlich kann der Erblasser den von ihm ausgesuchten Erben indirekt zum Eintritt zwingen, indem er zum Beispiel die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis unter die Bedingung des Eintrittes stellt. Hier kann der Begünstigte dann nur ausschlagen oder in die Gesellschaft eintreten. Bei dieser Eintrittsklausel entstehen mit dem Tod des Gesellschafters Abfindungsansprüche der Erben. Diese verbrauchen den Kapitalanteil des Erblassers, so dass der Eintretende gegebenenfalls eine Einlage leisten muss. Sind allerdings Abfindungsansprüche der Erben gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen und sollen diese dann nur dem Berechtigten zustehen, so kann dieser sie als Einlage in die Gesellschaft einbringen. Es gibt zwei Möglichkeiten, einmal wird der Abfindungsausschluss durch die sogenannte Treuhandlösung geregelt, d.h. die Abfindung wird im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen und die Mitgesellschafter verpflichten sich, die mit dem Anteil des Verstorbenen verbundenen Rechte insbesondere den Kapitalanteil, auf den eintretenden zu übertragen oder per erbrechtlicher Lösung vermacht der Erblasser dem Berechtigten den Abfindungsanspruch durch Vermächtnis. Hierbei ist immer zu beachten, dass die anderen Erben dann vom Erblasser aus seinem Privatvermögen gleichgestellt (mindestens Pflichtteil) werden müssen.
d. Eine weitere Möglichkeit stellt die sogenannte rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel dar. Es handelt sich hierbei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Kommanditisten. Im Zeitpunkt des Todes geht dann der Anteil am Nachlass vorbei auf den Begünstigten über, da er vorher schon vertraglich übertragen wurde unter der aufschiebenden Bedingung des Todesfalles. Hier muss also der spätere Begünstigte selbst an dem Vertrag mitwirken.
e. Beim Tod des Kommanditisten ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Erben nicht in ungeteilter Erbengemeinschaft sondern einzeln in Sondererbfolge eintreten.
V. GmbH und Co. KG
Hierzu ist auszuführen, dass sich die Nachfolge wie bei der GmbH und der KG regelt. Wenn der Erblasser an beiden Anteile hat, werden beide Nachfolgeregelungen angesprochen.
VI. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH-Geschäftsanteile sind vererblich und auch der Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung zugänglich.
a. Gibt es keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen so geht der Geschäftsanteil oder die Geschäftsanteile auf die ungeteilte Erbengemeinschaft über.
Gesellschaftsvertragliche Regelungen können wie folgt aussehen:
b. Die Einziehung des Gesellschaftsanteils durch die übrigen Gesellschafter die dafür eine Abfindung zahlen müssen.
c. Die Verpflichtung zur Übertragung des ererbten Geschäftsanteiles gegen eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung.
d. Bei Erbengemeinschaft (Erbenmehrheit) die Verpflichtung den Geschäftsanteil auf einen zu übertragen, bzw. einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Eine Teilung des Gesellschaftsanteils ist generell nur mit Zustimmung der Gesellschaft also durch den Geschäftsführer möglich (§ 17 GmbHG).
VI. Aktiengesellschaft
Aktien sind vererbbar, der Aktienregisterrechtsschein gilt auch für den Erben.
a. Die Erben können entsprechend dem Erbrecht wiederum eine Haftungsbeschränkung vornehmen.
b. In der Satzung kann die Einziehung der Aktien vorgesehen werden, dann wieder gegen Abfindung (§ 237 AGG). Per Satzung kann auch festgesetzt werden, dass die Erbengemeinschaft einen Bevollmächtigten benennen muss.
VII. Allgemeines zur Testamentsgestaltung
Es müssen klare Regelungen getroffen werden. Am sinnvollsten ist die Alleinerbenlösung, d.h. es wird ein bestimmter Erbe Betriebsnachfolger und zwar als Alleinerbe. Für die anderen muss dann zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen ein Vermächtnis aus dem Privatvermögen angesetzt werden. Dabei sollte bzw. muss darauf geachtet werden, dass dabei nicht zum Beispiel Betriebsgrundstücke vermacht werden. Geht der Erblasser den umgekehrten Weg und legt die Betriebsnachfolge per Vermächtnis fest so gibt es ein Problem über die Verteilung der Einkünfte zwischen dem Erbfall und der Vermächtniserfüllung. In jedem Fall sollte im Testament auch der Betriebsvermögensfreibetrag gemäß § 13 Erbschaftssteuergesetz ausdrücklich zugeordnet werden. In jedem Fall müssen Sie Ihren Steuerberater hinzuziehen. Auf steuerrechtliche Probleme wird hier nicht eingegangen.
Die individuelle Gestaltung kann dann nur Ihr Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater durchführen.
Berck
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