Trotz Abschluss von Honorarverträgen kann ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Mann sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen, so die Begründung des Gerichts (LSG NRW, Urt. v. 06.07.2016, Az.: L 8 R 761/14).

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