Die Beschränkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren worden sind, ist verfassungsgemäß. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer jetzt veröffentlichten Grundsatzentscheidung das Gesetz der Großen Koalition zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt. Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei, hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.12.2015, Az.: L 21 R 374/14).

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