Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. § 11 ASiG enthält eine abschließende gesetzliche Regelung (BAG, Beschl. v. 08.12.2015, Az.: 1 ABR 83/13).

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