Dem für einen minderjährigen Flüchtling als Vormund bestellten Jugendamt kommt keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt seines verheirateten Mündels zu. Obwohl die Minderjährige zum Zeitpunkt der Eheschließung in Syrien erst 14 Jahre alt war, ging das Gericht von einer wirksamen Ehe aus. Der Familiensenat hat allerdings die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zugelassen. Der Bundesgerichtshof habe sich bislang nicht dazu geäußert, ob eine Eheschließung im Ausland bei Unterschreitung des – nach deutschem Recht geltenden – Ehemündigkeitsalters einen Verstoß gegen den ordre public darstellt und ob aus Kindeswohlgesichtspunkten ein solcher Verstoß ausnahmsweise die Nichtigkeit der Ehe zur Folge hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.05.2016, Az.: 2 UF 58/16,
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