Ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall der angemessene Normaltarif zu schätzen, ist es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm vorzugswürdig, den Mittelwert aus der „Schwacke-Liste“ und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Für diesen habe sich der Name „Fracke“ herausgebildet (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016, Az.: 9 U 142/15
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