Sehr umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können bei Wohnraummietverhältnissen eine unzumutbare Härte begründen, aufgrund derer die Pflicht des Mieters zur Duldung der Maßnahmen entfällt. Dies hat das Landgericht Berlin in der ersten von zwei Mietrechtsstreitigkeiten um Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Wohnräumen entschieden, in denen es jeweils zugunsten der Mieter urteilte (LG Berlin, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 65 S 301/15).
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