Wird eine Einbauküche, die Bestandteil der Wohnungsmiete ist, gestohlen, nachdem sie vereinbarungsgemäß im Keller der Wohnung eingelagert wurde, kann der Mieter trotzdem verpflichtet sein, den darauf entfallenden Anteil der Miete weiter zu zahlen. Maßgeblich für die Frage der fortbestehenden Mietzahlungspflicht seien die Absprachen der Parteien (BGH,  Urt. v. 13.04.2016, Az.: VIII ZR 198/15).

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