Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf “einfachere” Verkehrsverstöße mit abstraktem Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 17.09.2015, Az.: 1 RBs 138/15

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