Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Bestimmung des Berechtigten für ein Bezugsrecht ist der Zeitpunkt dessen Festlegung, so dass bei der Bestimmung der «Ehefrau» als Bezugsberechtigter die damalige Ehefrau und nicht nach Scheidung und Wiederheirat die neue Ehefrau gemeint ist (BGH, Urt. v. 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14).

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