Der BGH hat seine Rechtssprechung zum Mangelfall geändert. Nunmehr geht für den bedürftigen Ehepartner dessen Anspruch mit dem notwendigen Eigenbedarf – entsprechend seiner jeweiligen Lebenssituation – in die Mangelfallberechnung ein. Gleichzeitig werden die Kindesunterhaltseinsatzbeträge nicht mehr mit 100%, sondern mit 135% angesetzt.

BGH, Urteil vom 22.01.2003 – XII ZR 2/00

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