Bleiben die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen, so haben Lotsen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Danach diene die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals nur der Schifffahrt allgemein und löse keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf einzelne Lotsen aus (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.11.2015, Az.: 11 U 156/14).

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