Hat eine Fahrbahn keine ausreichende Griffigkeit, gebietet die Verkehrssicherungspflicht jedenfalls das Aufstellen einer Warnbeschilderung und eine Begrenzung der Geschwindigkeit. Da das Land Nordrhein-Westfalen diese Pflicht verletzt hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Hamm es im Fall einer Motorradfahrerin, die auf regennasser Fahrbahn gestürzt war, zu Schadenersatz unter Annahme einer Haftungsquote von 75% (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015, Az.: 11 U 166/14).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com