Hat ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell belästigt, kann dies auch dann eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr zurückliegt, sich die Betroffene aber erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.11.2015, Az.: 2 Sa 235/15).

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